Allgemeine Geschäftsbedingungen
- AGB's
Einkaufsbedingungen der
Salutas Pharma GmbH
(Stand: August 2008)
1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten erfolgen– falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich
aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen
unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
2. Bestellung
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderung
bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können
auch durch Telefax oder elektronische Datenfernübertragung
erfolgen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu
vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. Soweit unsere Bestellungen, die noch der Bestätigung
durch den Lieferanten bedürfen, nicht ausdrücklich eine
Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach
Datum der Bestellung gebunden.
3. Leistung; Lieferung; Gefahrübergang
3.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte
erbringen zu lassen.
3.2 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung
bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich
schriftlich zu informieren.
3.3 Jede einzelne Lieferung ist gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften zu kennzeichnen und muss die vereinbarten Dokumente
enthalten, einschließlich sämtlicher Dokumente, die
gemäß den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten Herstellpraxis
(cGMP) zu übergeben sind. Die vorbehaltlose Annahme einer
verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht
auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung
zustehenden Ersatzansprüche.
3.4 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen
geht die Gefahr mit (endgültiger) Abnahme über, bei Lieferungen
ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang der Ware und der
erforderlichen Dokumente an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort.
4. Preise; Rechnungsangaben; Zahlungsbedingungen
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt,
soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, alle Leistungen und
Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie
alle Nebenkosten wie v. a. die ordnungsgemäße Verpackung
sowie den Transport an den in der Bestellung genannten Lieferort
ein.
4.2 In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind neben
der Lieferanschrift mindestens unsere Bestellnummer sowie Bezeichnung,
Artikel-Nummer und Liefermenge jeder einzelnen Position anzugeben
sowie - falls nach den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten
Herstellpraxis relevant - die Chargennummer. Rechnungen müssen
außerdem sämtliche nach deutschem Umsatzsteuerrecht
erforderlichen Angaben, und, falls anwendbar, die Zolltarifnummer
enthalten.
4.3 Soweit nicht in der Bestellung abweichend geregelt, ist der
vereinbarte Preis innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger
Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten
Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung
zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen
leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag
der Rechnung.
5. Eigentumsrechte; Geheimhaltung
5.1 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und
ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen
sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten
Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter
Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten
Ware und für diese gilt.
5.2 Die Verwendung von Materialbeistellungen ist nur für
unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust
ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, es sei denn die Wertminderung
oder der Verlust sind nicht vom Lieferanten zu vertreten. Eine
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien
durch den Lieferanten wird ausschließlich für uns vorgenommen.
5.3 An sämtlichen Bestellungen und sämtlichen dem Lieferanten
zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum
oder Urheberrecht vor.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung
sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Muster und sonstigen Informationen (nachfolgend gemeinsam
als „Informationen“ bezeichnet) auch nach Vertragsende
geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu
verwenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die öffentlich
zugänglich sind oder von denen der Lieferant bereits vor Offenlegung
rechtmäßig Kenntnis hatte, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet
zu sein. Der Lieferant wird Informationen nach Erledigung von Anfragen
oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an
uns zurückgeben und sämtliche Vervielfältigungen
vernichten.
6. Weitere Pflichten des Lieferanten
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung alle
einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich
Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten.
Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen wird er die Vorgaben des
Novartis Third Party Code of Conduct beachten, der unter folgender
Website zugänglich ist und den wir auf Anforderung kostenfrei übersenden:
http://www.corporatecitizenship.novartis.com/managing-cc/governance/code-policies-guidelines.shtml.
6.2 Der Lieferant hat bei Montage- oder sonstigen Arbeiten in
unseren Werken unsere jeweiligen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
7. Mangelhafte Lieferung; Beschaffenheit; Untersuchungspflicht
7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der
Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
Anderes bestimmt ist.
7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Waren
frei von Mängeln sind und insbesondere alle vereinbarten Spezifikationen
und Anforderungen erfüllen. Der Lieferant garantiert, dass
die Einfuhr, Lagerung, der Verkauf und bestimmungsgemäße
Gebrauch der Waren keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter
verletzt. Soweit die von uns bestellten Produkte Arzneimittel-,
Gesundheitspflege-, Kosmetik-, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel
sind oder der Herstellung solcher Produkte dienen, gewährleistet
der Lieferant die Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und anerkannten Regeln (insbesondere die Regelungen
zur Guten Herstellungspraxis, falls anwendbar) in der jeweils geltenden
Fassung.
7.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten
gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel,
die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
8. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
nach unserer Wahl der Ort, von dem aus bestellt wurde, oder München,
Deutschland. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
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